S A T Z U N G

des Fördervereins des Gustav-Schwab-Stifts

Gomaringen e.V.

in der Fassung vom 22.03.2012

§ 1
Name und Sitz des Vereins
  Der Verein führt den Namen „Förderverein des Gustav-Schwab-Stifts e. V.“ Er hat seinen Sitz in Gomaringen, Landkreis Tübingen.  
 § 2
Geschäftsjahr
  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
 § 3
Aufgabe und Zweck des Vereins
  (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und der Wohlfahrtspflege. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:   a) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken auf dem Gebiet der Altenhilfe und der Wohlfahrtspflege.   b) Zuwendungen von Vereinsmitteln an die Evangelische Altenheime in Baden-Württemberg gGmbH zur Errichtung und Betreibung des von ihr errichteten Altenpflegeheims, künftig „Gustav-Schwab-Stift“ genannt, und ergänzender Einrich-tungen in der Gemeinde Gomaringen.   (2) Der Verein arbeitet mit dem von der Evangelische Altenheime in Baden-Württemberg gGmbH in Gomaringen betriebenen Gustav-Schwab-Stifts partnerschaftlich zusammen. Er unterstützt dieses bei der Versorgung, Betreuung und Pflege der Heimbewohner in finanzieller und ideeller Weise. Dazu gehören auch Angebote, die die körperliche und geistige Beweglichkeit, die seelischen Kräfte und sozialen Fähigkeiten der Bewohner erhalten und fördern.   (3) Weitere Aufgabe des Vereins ist es, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die Belange des Gustav-Schwab-Stifts und seiner Bewohner zu lenken, die Zusam-menarbeit mit Vereinen, Schulen und ähnlichen Einrichtungen zu fördern und das Heim in das gesellschaftliche Leben einzubeziehen.   (4) Die Bildung eines Freundeskreises, der aktivierende Angebote, wie die Organisation von Veranstaltungen, Festen, Ausflügen für die Heimbewohner, einen Fahrdienst, Einzelbetreuungen u. a. übernimmt, ist möglich.   (5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.    
§ 4
Mitgliedschaft
  (1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein.   (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Annahme durch den Vorstand bedarf, erworben. Die Ablehnung der Annahme durch den Vorstand bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.   (3) Die Mitgliedschaft endet   a) bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,   b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres, die dem Vorstand bis spätestens 30. September zugegangen sein muss,   c) durch Ausschluss aus wichtigem Grunde, insbesondere wenn sich das Mitglied mit den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder sonstige objektive Gesichtspunkte eine Mitgliedschaft nicht mehr angebracht erscheinen lassen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.   (4) Die Mitglieder entrichten Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 3).    
 § 5
Organe
  Organe des Vereins sind:   1. die Mitgliederversammlung 2. der Vereinsausschuss 3. der Vorstand    
§ 6
Mitgliederversammlung
  (1) In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.   (2) Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntmachung im Gomaringer Gemeindeboten zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die auswärtigen und juristischen Mitglieder werden schriftlich eingeladen.   (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.   (4) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.   (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Entsprechendes gilt für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nicht kraft Satzung dem Vorstand angehören, und für die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses.   (6) Zur Änderung der Satzung und zur Entlastung des Vorstandes bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.   (7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.   (8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.    
§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
  (1) Die Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Vorausschau für das Folgejahr entgegen.   (2) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:   a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands, soweit sie diesem nicht kraft Satzung angehören,   b) die zweijährliche Wahl der beiden Kassenprüfer; diese müssen nicht unbedingt Mitglied des Vereins sein, sie dürfen aber nicht dem Vereinsausschuss oder dem Vorstand angehören,   c) die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses,   d) die Entlastung des Vorstandes,   e) die Änderung der Satzung   f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,   g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.    
§ 8
Vereinsausschuss
  Der Vereinsausschuss besteht aus 7 von der Mitgliederversammlung gewählten Mit-gliedern.   (2) Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden für drei Jahre gewählt.   (3) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Vereins-ausschusses teilzunehmen.   (4) Der Vereinsausschuss unterstützt den Vorstand in seinen satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere durch Beratung. Er kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Arbeitskreise bilden.   (5) Der Vereinsausschuss wählt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte.      
§ 9
Vorstand
  (1) Der Vorstand besteht aus 10 Personen. Der Vorsitzende, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und sechs weitere Mitglieder, darunter der Kassier und der Schriftführer, werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Vorstand gehört außerdem kraft Satzung der/die Leiter/in des Gustav-Schwab-Stifts als Beisitzer an.   (2) Die Mitglieder des Vorstands werden, soweit sie diesem nicht kraft Satzung angehören, von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand eingesetzt ist. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Kassier kann nicht zum stellvertretenden Vereinsvorsitzenden gewählt werden.   (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, wobei die Mitwirkung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter erforderlich ist.   (4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.   (5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.   (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des sonstigen die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.   (7) Der Vorstand beschließt über die satzungsmäßige Verwendung eingehender Gelder.   (8) In Abweichung von der Regelung in § 4 Abs. 2 Buchstabe c) kann der Vorstand Vereinsmitglieder ausschließen, wenn diese mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn zuvor dem betroffenen Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss eine letzte Zahlungsfrist gesetzt wurde und diese erfolglos verstrichen ist. Ein nach hiernach erfolgter Ausschluss ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.  
§ 10
Vermögen des Vereins
  (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.   (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    
§ 11
Auflösung des Vereins
  (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder bedarf.   (2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.   (3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, von denen jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.   (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins dem Förderverein für Evangelische Altenheime in Baden-Württemberg e.V. für das Altenpflegeheim Gomaringen zu. Sollte sich der Verein zu einem Zeitpunkt auflösen, zu dem von der Evangelischen Altenheime in Baden-Württemberg gGmbH ein Altenpflegeheim in Gomaringen nicht mehr betrieben wird, so fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Gomaringen zu, die es einem dem Vereinszweck entsprechenden gemeinnützigen Zweck zuzuführen hat.    

Schlussvermerke

  Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 26. September 1991 beschlossen und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28.04.1992 (in § 8), vom 29.04.1996 (§ 1 – Namensänderung) und vom 07.05.1998 (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b) geändert. Die erneute Änderung und Neufassung dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.05.2004 beschlossen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 11. 05. 2006 wurde § 9 Abs. 1 (Zusammensetzung des Vorstands) neu gefasst. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.03.2012 wurde § 6 Abs. 2 (Einladung zur Mitgliederversammlung) und § 7 Abs. 2b (Wahl der Kassenprüfer) neu gefasst.  

Für die Richtigkeit dieser Fassung:

Gomaringen, den 24.04.2012

(Hans Zeeb)

1. Vorsitzender

(Rudolf Gärtig)

Schriftführer